04. März 2012
Verfasser: Dr. jur. Stephan Arens
StichworteSchenkungsteuer, Kettenschenkung, Gestaltungsmissbrauch

BFH, Beschluss vom 30.11.2011 – II B 60/11

Oftmals können schenkungssteuerlich die Freibeträge nicht optimal ausgenutzt werden. So sind etwa Schenkungen der Großeltern an ihre Enkel oder Schwiegerkinder schenkungssteuerlich ungünstig. Optimaler wäre eine Schenkung zunächst an die eigenen Kindern und ein weiterreichen des Vermögens wiederum an ihre Kinder. Dies sichert eine Ausnutzung der Steuerfreibeträge.

Problematisch ist dabei aber, ob ein Gestaltungsmissbrauch gem. § 42 AO vorliegt. Hierzu hat der BFH in seinem Beschluss vom 30.11.2011 – II B 60/11 folgendes ausgeführt:
Wird dem Bedachten der Schenkungsgegenstand nicht unmittelbar von dessen ursprünglichem Inhaber zugewendet, sondern noch ein Dritter zwischengeschaltet, kommt es für die Bestimmung der Person des Zuwendenden darauf an, ob der Dritte über eine eigene Entscheidungsmöglichkeit hinsichtlich der Verwendung des Schenkungsgegenstands verfügte. Maßgeblich für die Beurteilung sind insoweit die Ausgestaltung der Verträge unter Einbeziehung ihrer inhaltlichen Abstimmung untereinander sowie die mit der Vertragsgestaltung erkennbar angestrebten Ziele der Parteien. Die Verpflichtung zur Weitergabe kann sich damit aus einer ausdrücklichen Vereinbarung im Schenkungsvertrag oder aus den Umständen ergeben.
Im zu entscheidenden Fall lag eine eigene Entscheidungsmöglichkeit des Dritten vor. Zugrunde lag dabei folgender Sachverhalt:
Der Vater schenkte seinem Sohn das Eigentum an einer Wohnung. Dabei war der Vater berechtigt, die die unentgeltliche Rückauflassung u.a. dann zu verlangen, wenn der Sohn dieses zu Lebzeiten des Vaters ohne dessen Zustimmung veräußern sollte. Im Hinblick darauf stimmte der Vater der Veräußerung eines hälftigen Anteils der Wohnung an die Klägerin – die Ehefrau des Sohns - unwiderruflich zu.
Das Finanzamt nahm hier eine Schenkung des Vaters direkt an seine Schwiegertochter an. Dem hat der BFH in oben genanntem Beschluss widersprochen. Zivilrechtlich lagen zwei Schenkungen vor, nämlich eine Zuwendung des Grundstücks durch den Übergeber Vater an seinen Sohn und eine Zuwendung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück durch den Sohn an seine Ehefrau. Zudem enthielt der zwischen dem Vater und dem Sohn geschlossene Überlassungsvertrag keine Verpflichtung des Sohns zur Weiterübertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück. Es sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Vater den Sohn zu einer Weiterübertragung auf die Klägerin veranlasst haben könnte. Eltern haben regelmäßig kein Interesse daran, ihre Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht auf ihre Kinder, sondern unmittelbar auf Schwiegerkinder zu übertragen.