17. März 2012
Verfasser: Dr. jur. Stephan Arens
StichworteFacebook, Impressum, § 5 TMG, Internetrecht

LG Aschaffenburg, Urteil vom 19.11.2011 - 2 HK O 54/11

Der Beklagte machte auf seiner Facebook- Seite Werbung für seine Internetseite. Auf dieser Seite betrieb er ein Infoportal bezogen auf Stadt und Landkreis. Informiert wird unter anderem über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur und Ausgehtipps.

Der Beklagte erhielt von einem Mitbewerber eine Abmahnung, da er auf seiner Facebook-Seite kein Impressum mit den so genannten „Pflichtangaben“ gem. § 5 TMG bereit hielt. Nach dieser Norm müssen alle „Diensteanbieter“ umfangreiche Angaben in einem Impressum bereit halten. So sind etwa Betreiber einer geschäftsmäßigen Homepage verpflichtet, über diese Angaben zu belehren.

Wie das Gericht entschied, gilt dies auch für Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts. Auch diese müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn die Accounts zu Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt. Die Informationspflichten des § 5 TMG dienen nämlich dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Wird gegen diese Vorschrift verstoßen oder werden die Angaben nur unvollständig bereit gestellt, liegt regelmäßig ein Wettbewerbsverstoß vor.

Nach § 5 TMG müssen Dienstanbieter umfangreiche Informationen, u.a. Namen, Anschrift und bei juristischen Personen die Rechtsform sowie der Vertretungsberechtigte, bereit halten. Diese Angaben müssen auch leicht erkennbar sein. Bei der gewerblichen Nutzung einer Facebook-Seite ist daher sicher zu stellen, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Ansonsten droht eine kostenintensive, aber letztlich vermeidbare Abmahnung.